Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 153 "Preysingstraße Süd" in Wolnzach - Satzungsbeschluss

Bekanntmachung des Marktes Wolnzach

 

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB

Bebauungsplan Nr. 153 für das Gebiet "Preysingstraße Süd" in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB;

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 18.07.2024 den Bebauungsplan Nr. 153 für das Gebiet „Preysingstraße Süd“, mit Begründung jeweils in der Fassung vom 18.07.2024 als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 153 für das Gebiet „Preysingstraße Süd“ in Wolnzach umfasst die folgenden Grundstücke, jeweils der Gemarkung Wolnzach: Flurnummern 82 (Preysingstraße 28), 1051/5 Teilfläche (Tlfl.) (Ledererweg 17), 83 (Preysingstraße 30), 82/3 Tlfl. (Preysingstraße 32), 83/2 Tlf. (Preysingstraße 34), 80 (Preysingstraße 36, 36a, 36b), 80/3 Tlfl. (Preysingstraße 34a, 34b), 81 Tlfl. (Preysingstraße 38), 81/2 (Preysingstraße 40), 79/2 Tlfl. (Bürgersteig und öffentliche Verkehrsfläche), 79 Tlfl. (Ortsstraße Preysingstraße), 79/1 Tlfl. (Bürgersteig und öffentliche Verkehrsfläche), 77/18 (Preysingstraße 49 und 51), 77 (Ziegelstraße 1), 76, 75, 74 (Preysingstraße 47), 73 (Preysingstraße 45 ½), 72 (Preysingstraße 45), 73/2, 70, 71 (Preysingstraße 41 und 43), 68/2 (Preysingstraße 39), 68/3, 68, 69 (Preysingstraße 37), 67, 61 (Preysingstraße 35), 67/1 (Preysingstraße 33), 65 (Preysingstraße 31), 64 (Jägerstraße 2), 63 (Jägerstraße 4), 59 (Jägerstraße 6), 57 (Jägerstraße 8), 55 (Jägerstraße 10), 55/1 (Jägerstraße 10a), 56, 519/2 (Jägerstraße 12). 519/3 (Jägerstraße 16) und 519/4 (Jägerstraße 18 und Ziegelstraße 9).

 

Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden unmaßstäblichen Lageplan umrandet dargestellt und befinden sich innerhalb der gestrichelten Linien: 

Lageplan Geltungsbereich Preysingstraße Süd Satzungsbeschluss

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 153 „Preysingstraße Süd“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung jeweils in der Fassung vom 18.07.2024, im Rathaus Wolnzach, Marktplatz 1, Bauamt, Zimmer Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Der Inhalt der Bekanntmachung und die zu veröffentlichenden Unterlagen sind zudem auf der Homepage des Marktes Wolnzach unter https://www.wolnzach.de/amtliche-bekanntmachungen und https://www.wolnzach.de/bauleitplanung-2 sowie über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) zugänglich.

 

Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind beim Markt Wolnzach, Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 10 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägungen sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Wolnzach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Wolnzach, 19.07.2024

 

Jens Machold                                                                       

1.Bürgermeister