Bekanntmachung des Zweckverbandes "Gewerbegebiet Bruckbach" - Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Bauabschnitt - 1. Änderung

Bekanntmachung des Zweckverbandes „Gewerbegebiet Bruckbach“

 

Bebauungsplan Nr. 1 für das Gebiet "Gewerbegebiet Bruckbach – 1. Bauabschnitt"- 1. Änderung;

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gewerbegebiet Bruckbach“ hat in seiner Sitzung vom 10.08.2023 den Bebauungsplan Nr. 1 für das Gebiet „Gewerbegebiet Bruckbach – 1. Bauabschnitt“ – 1. Änderung als Satzung beschlossen.

 

Das Bebauungsplangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 282/5, 282/4, 282/3, 279/7, 279, 279/5, 270, 206/6, 260/7, 260/4, 260/2, 260/1, 279/8, 279/9, 279/6, 279/10, 279/1, 279/12, 281/4, 282/8, 281/3, 281/5, 281/1, 281/6, 281/7, 282/10, 282/9, 282/7, 282/6, 268 und Teilflächen Fl.Nr. 270/2 und 260 der Gemarkung Burgstall. Der räumliche Änderungsgeltungsbereich betrifft die Fl.Nr. 279 sowie Teilflächen der Fl. Nr. 279/6 der Gemarkung Burgstall. Die Grenzen des Geltungsbereichs sind im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der gestrichelten Linien:

 

Grossansicht in neuem Fenster:

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbegebiet Bruckbach – 1. Bauabschnitt“ – 1. Änderung in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan, in der Fassung vom 10.08.2023 mit der Begründung und Umweltbericht, sowie die schalltechnische Stellungnahme vom 12.06.2023, im Rathaus Wolnzach, Marktplatz 1, Bauamt, Zimmer Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage des Marktes Wolnzach unter https://www.wolnzach.de/amtliche-bekanntmachungen und https://www.wolnzach.de/bauleitplanung-2 eingestellt.

 

Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind beim Markt Wolnzach, Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 10 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägungen sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Wolnzach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Wolnzach, 14.08.2023

 

Jens Machold

Verbandsvorsitzender