Bekanntmachung des Marktes Wolnzach
25. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „IGN Kühlhallen und Kommissionierung“ in Niederlauterbach;
hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Mit Bescheid vom 25.09.2025 hat das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes des Markt Wolnzachs für das Gebiet „IGN Kühlhallen und Kommissionierung“ in der Fassung vom 17.07.2025, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 25. Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Wolnzach, Marktplatz 1, Bauamt, Zimmer 10, während der üblichen Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die zu veröffentlichenden Unterlagen sind zudem auf der Homepage des Marktes Wolnzach unter https://www.wolnzach.de/amtliche-bekanntmachungen und https://www.wolnzach.de/bauleitplanung-2 sowie über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber des Markt Wolnzach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Wolnzach, 10.10.2025
Jens Machold
1. Bürgermeister